Allgemeine Verkaufs und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Geschäfte gelten die nachstehenden Bedingungen, die mit der Annahme der Bestellung rechtsverbindlich werden.Allgemeine Bedingungen sowie Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn diese uns übersandt wurden und wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben, es sei denn, daß sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich von uns als verbindlich anerkannt werden.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk, ausschl. Verpackung, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart worden ist. Bei Lieferungen, die mehr als 3 Monate nach Auftragserteilung ausgeführt werden, behalten wir uns Preiserhöhungen in dem Umfang vor, wie Kosten steigerungen, auch solche aus Währungskursänderungen, eingetreten sind.
3. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind zum Fälligkeitstermin in deutscher Währung zu leisten. Der Rechnungsbetrag ist fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen voll zu begleichen. Der Skonto entfällt, wenn sich der Besteller uns gegenüber mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus anderen Verträgen in Verzug befindet. Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Außerdem werden bei Verzug unsere sämtlichen Ansprüche sofort fällig. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Gegenansprüche, gleicher welcher Art, ist ausgeschlossen, soweit sie nicht gerichtlich festgestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind.
4. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in einer laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt, und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme, sowie der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat der Käufer uns unter Übersendung eines Pfändungsprotokolles, sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, daß die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf uns übergehen: Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird, ab. Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, daß der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Wird eine Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterveräußert, so gilt unsere Forderung gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinn von 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilsmäßiges Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Für die durch die Verarbeitung und Verbindung, sowie Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Übersteigt der Rechnungswert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
5. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Unsere Lieferfristen sind als ungefähr anzusehen.
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und Termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistungen und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Die Lieferfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Dieser kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung haben wir solange nicht zu vertreten, als uns, unsere Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldensvorwurf trifft. Im übrigen haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
Haben wir danach Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Käufer zustehender Schadensersatzanspruch - sofern der Vertrag mit einer gewerblichen Tätigkeit des Käufers zusammenhängt - auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden, höchstens aber 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung nicht rechtzeitig oder auch vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften.
Für durch Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung haben wir keinesfalls einzustehen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
6. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistung für alle unsere Lieferungen gilt für den Geltungszeitraum von 1 Jahr ab Lieferdatum.
Mängelrügen müssen innerhalb von 2 Tagen nach Lieferung schriftlich bei uns eingegangen sein. Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, sind unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen seit Kenntnis oder möglicher Kenntnis schriftlich bei uns zu rügen.
Für berechtigte Mängelrügen, hat der Käufer, zur Mängelbeseitigung, uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungen beträgt drei Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen sechs Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand nur solange und soweit wir selbst entsprechende Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten haben,
Für durch etwa seitens des Käufers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Soweit der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber - auch aus anderen Geschäften - nicht erfüllt hat, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat, sind wir zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet.
Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Behälter und Apparate,
- fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch Besteller oder Dritte,
- natürliche Abnutzung,
- fehlerhafte oder nachträgliche Behandlung,
- ungeeignete Betriebsmittel,
- Austauschwerkstoffe,
- mangelnde Bauarbeiten,
- ungeeigneten Baugrund,
- chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind,
- falsche Angaben des Bestellers oder seiner Berater über die betrieblichen und technischen Voraussetzungen und über die chemisch-physikalischen Bedingungen für den Einsatz des Liefergegenstandes.
Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung mangelhafter Ware oder Ersatzlieferung.
7. Ausführung
Die Ausführung erfolgt wie in der Auftragsbestätigung näher beschrieben. Bei Unklarheit ist eine Zeichnung anzufordern, die dem Kunden zur Unterschrift zugesandt wird, Gewichtsangaben und Maße sind nur annähernd zu betrachten, sofern diese nicht als verbindlich bezeichnet sind. Fertigungstoleranz im Verzug beim Schweißen vorbehalten, Mit der Unterschrift wird die Bauart und Ausführung in allen Details anerkannt und für richtig erklärt.
8. Versand
Dieser erfolgt im Auftrag und auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Ohne bestimmte Vorschrift erfolgt der Versand stets nach unserem besten Ermessen. Eine Verantwortung für billigste Beförderung wird nicht übernommen. Transportversicherung besteht nicht.
9. Gefahrenübergang und Entgegennehme
Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Waren nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder auf dessen Kosten und Gefahr einzulagern.
Wir sind zu Teilauslieferungen berechtigt, soweit das für unseren Vertragspartner nicht unzumutbar ist. Bei Lieferung ab Werk geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens dann auf unseren Vertragspartner (Abnehmer) über, wenn die Ware unser Werk verlassen hat. Das gilt auch bei einer Lieferung »frei Bestimmungsort« oder »frei Haus« - Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind - sofern keine besondere schriftliche Vereinbarung darüber getroffen ist - unserer Wahl überlassen. Die Kosten gehen jeweils zu Lasten unseres Vertragspartners.
10. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die vorliegende Auftragsbestätigung maßgebend, Die Kosten für Entwurfsarbeiten können ohne vorherige Vereinbarung vom Lieferwerk berechnet werden, jedoch werden diese bei Auftragserteilung gutgeschrieben.
Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die im Vertrag ausdrücklich als zugesichert angegeben oder auch nach dem Vertragsinhalt als solche unzweideutig erkennbar sind. Die dem Lieferer von seinem Unterlieferanten gemachten Vorbehalte hinsichtlich der Lieferung, Lieferungszeitpunkt und Preis von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Teilen, die nicht im eigenen Werk hergestellt werden gelten auch für den Besteller als verbindlich. Die Auswahl der Zulieferer bzw. Unterlieferanten erfolgt nach Ermessen des Auftraggebers.
11. Abnahme und Prüfung
Falls für die gelieferten Behälter und Apparate eine Abnahme vereinbart worden ist, erfolgt diese im Lieferwerk. Die Ware gilt mit der Absendung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert, wenn der Käufer die Ware abgenommen oder die vereinbarte Abnahme nicht rechtzeitig und vollständig vornimmt. Vorgefundene Mängel müssen schriftlich zu Protokoll gegeben werden. Die Garantie erstreckt sich auf 6 Monate.
Die angegebenen Maße sind als annähernd zu betrachten, es sei denn, es wird ausdrücklich auf die Funktionsmaße darauf hingewiesen. Da beim Kanten es sich herausstellt, ob die Bleche dicker oder dünner sind als bestellt, sowie weicher oder härter, ist mit zwangsläufiger Toleranz zu rechnen. Bei Stichmaßen, die absolut eingehalten werden sollten, ist ein Muster vor Fertigungsfreigabe anzufordern.
12. Material
Die Wahl der Werkstoffnummer bei Chromnickelstählen geschieht nach bestem Wissen, jedoch wird eine Garantie für die chemische Beständigkeit nicht übernommen, Da die rostfreien Stähle der Loch- und Spaltkorrosion unterliegen, ist im Zweifelsfalle eine Beständigkeitsanalyse anzufordern mit Angabe der chemischen Beanspruchung.
Die Verbindung oder Ausstattung von Apparaten und Behältern aus rostfreiem Stahl mit Buntmetallarmaturen wie z.B. Kupfer, Messing, unterliegt bei entsprechendem Füllmedium einem galvanischen Element, das eine frühzeitige Zerstörung hervorruft. Beanstandungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn uns sofort oder spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich hiervon Kenntnis gegeben wird. Bei nachweislich fehlerhafter Lieferung wird gegen eine angemessene Lieferfrist kostenlos Ersatz geleistet. Sonstige Kosten, wie z.B. für Ein- und Ausbau schadhafter Teile, übernehmen wir nicht. Die Leistung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang machen wir insbesondere aufmerksam auf nachstehende Empfehlungen für die Pflege und Wartung von Edelstahlbehältern und Stahlteilen:
Nichtrostende und säurebeständige Stähle sind nicht gegen alle chemischen Einflüsse beständig. Aus diesem Grunde sind die im Betrieb vorkommenden chemischen und sonstigen Einflüsse sorgfältig zu prüfen und bei der Auswahl der Werkstoffqualität bei der Anschaffung zu berücksichtigen. Nichtrostende Stähle bedürfen einer laufenden und zweckentsprechenden Pflege und Wartung, da sie vor allem gegen chlorithaltige Lösungen, z.B. Kochsalzlösungen, chlorithaltige Kühlsohle, sowie Schwefel oder schwefelhaltige Lösungen empfindlich sind. Vielfach enthalten auch Reinigungs- und Desinfektionsmittel aggressive Chlorverbindungen; wir empfehlen deshalb, nur geprüfte Reinigungsmittel, die das DLG-Gütezeichen tragen, zu verwenden bzw. sich mit der chemischen Reinigung genauestens an die Vorschriften der Reinigungsmittelhersteller und Apparatebauer zu halten.
13. Berichtigung
Schreibfehler, Rechenfehler usw. (offenkundige Unrichtigkeiten) können durch uns berichtigt werden.
14. Reparaturen
Wird vor der Ausführung der Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten sind, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen.
15. Ausländische Besteller
Bei Verträgen mit ausländischen Bestellern gilt deutsches Recht.
16. Nebenabreden
Nur schriftlich bestätigte Nebenabreden sind verbindlich. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Vorstehend aufgeführte Bedingungen sind als Bestandteil unserer Angebote und Auftragsbestätigungen zu betrachten und sind für unsere Lieferungen (auch Nachlieferungen) ausschließlich maßgebend, sofern etwaige Abweichungen davon nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt sind.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers.
Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des Haager Kaufrechtes.