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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich / abweichende Geschäftsbedingungen

Durch die Annahme unserer Bestellung erklärt der Lieferer sein Einverständnis mit diesen Einkaufsbedingungen. Bestätigt der Lieferer unseren Auftrag mit eigenen Bedingungen, so gelten auch dann nur unsere Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Die Bedingungen des Lieferers gelten also nur, wenn sie mit unseren Einkaufsbedingungen übereinstimmen. Abweichungen gelten demgegenüber nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Ist der Lieferer mit dieser Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wir haben in diesem Fall das Recht, unsere Bestellung zurückzuziehen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich bei jeder Bestellung auf sie Bezug genommen ist.

2. Auftragsbestätigung

Jede Bestellung ist unverzüglich mit Angabe unserer Bestellnummer und eines bestimmten Liefertermines zu unseren Einkaufsbedingungen zu bestätigen. Abweichungen in der Bestätigung und in den Einkaufsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

3. Vertragsabschluss und Vertragsänderung

Nachträgliche Abänderungen der Bestellung bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

4. Preise

Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise. Preisänderungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Versandkosten, insbesondere Verpackungskosten und Rollgeld, übernimmt der Lieferer, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart worden ist.

5. Zahlungsbedingungen

Die Begleichung der Rechnungen erfolgt entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto oder 30 Tagen netto. Die Fristen beginnen nach Lieferung, bei Lieferung mit Montage nach Abnahme durch unseren Kunden bzw. dessen Beauftragten und Rechnungseingang. Bei unvollständigen oder beschädigt eingehenden Sendungen beginnen die Zahlungsfristen erst nach vollständiger bzw. einwandfreier Lieferung, sofern uns kein Verschulden an der Unvollständigkeit oder Beschädigung der Sendung trifft. Auch bei fehlender bzw. unzureichender Dokumentation (wie Abnahmepapiere, Beschreibungen, Fotos etc.) der Lieferung und Montage sind wir berechtigt die Zahlung bis zur vollständiger Erfüllung zurückzuhalten. Unsere Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sind nicht abdingbar.

6. Rechnungsstellung

  • Rechnungen sind in 2facher Ausfertigung für jede Bestellung getrennt einzureichen.
  • b) Rechnungen können nur dann beglichen werden wenn der Lieferer neben unserer Auftragsnummer prüffähige Lieferscheine, die durch Unterschrift des Empfängers (Bauherrn) über Erhalt, fachgerechte Montage und Abnahme der Ware bestätigt sind, beigefügt hat und die Rechnung auch im Übrigen den jeweils gültigen gesetzlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen und den Formerfordernissen entspricht.
  • Auch bei Rechnungsbeträgen unter EUR 50,00 ist die Umsatzsteuer getrennt auszuweisen.

7. Versand

Der Versand muss so frühzeitig erfolgen, dass die ordnungsgemäße Einlagerung auf der Baustelle vor Arbeitsende möglich ist. Die Übergabe darf grundsätzlich nur an unseren bauleitenden Monteur erfolgen. Auslieferung an Dritte gilt als nicht erfolgt. Der Lieferer übernimmt die Verpflichtung, den frachtgünstigsten Weg zu wählen. Jeder Sendung sind in zweifacher Ausfertigung Lieferscheine und Versandanzeigen beizulegen. Ein Duplikat-Frachtbrief ist der Rechnung beizufügen. Der Lieferer trägt die Versandgefahr.

8. Auftrags-Nummer und Anlieferungsort

Im gesamten Schriftwechsel, insbesondere auch auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen sind unsere Auftragsnummer und der Anlieferungsort anzugeben.

9. Lieferzeit

  • Eintretende Verzögerungen in der Lieferung hat der Lieferer unverzüglich nach Bekanntwerden unter Mitteilung der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Eine Anerkennung des neuen Liefertermins ist weder durch die Mitteilung noch durch unser Schweigen auf diese Mitteilung gegeben.
  • Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Termine und Lieferfristen sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
  • Bei Beibehaltung des Vertrages hat der Lieferer uns alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch verspätete Lieferungen entstehen, es sei denn, er führt den Nachweis, dass die verspätete Lieferung nicht von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist.
  • Teil-, Voraus- oder Mehrlieferungen können nur bei einer entsprechenden Vereinbarung erfolgen.

10. Subunternehmer

Bei einer zusammenhängenden Anlage übernimmt der Subunternehmer die Haftung für deren Funktionsfähigkeit entsprechend den Regeln der Technik und deren Mangelfreiheit. Die Lieferung und Lagerung der Materialien sowie die Montage bzw. die Beaufsichtigung der Arbeiten durch einen Subunternehmer muss in eigenverantwortlicher Tätigkeit und unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.

11. Mängelbeseitigungsverpflichtung

Für alle Lieferungen und Leistungen für ein Bauwerk übernimmt der Lieferer/Subunternehmer uns gegenüber für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Tage der Abnahme der betreffenden Anlage, die Haftung für Mängel in der Weise, dass nach unserer Wahl

  • entweder alle Mängel und Schäden, die sich während dieser Zeit, insbesondere infolge Verwendung schlechten Materials, unsachgemäßer Ausführung oder fehlerhafter Konstruktion herausstellen, sofort durch den Lieferer/Subunternehmer auf seine Kosten zu beseitigen sind,
  • oder dass frei an den Betrieb oder eine andere aufgegebene In- oder Auslandsadresse umgehend kostenloser Ersatz zu liefern ist. Dabei gehen die Aus- und Einbaukosten sowie Folgekosten in beiden Fällen zu Lasten des Lieferers/Subunternehmers.

12.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder Unzumutbarkeit einer Fristsetzung sind wir berechtigt, die Arbeiten zur Fehlerbeseitigung bzw. die Ersatzteilbestellung auf Kosten des Lieferers/Subunternehmers ohne vorherige Benachrichtigung vorzunehmen. Die Frist gemäß Ziffer 11 wird bereits durch einfache schriftliche Mängelrüge unterbrochen. Nach Behebung des Mangels beginnt hinsichtlich der Mängelbeseitigungsarbeiten eine neue Verpflichtung zur Mängelbeseitigung mit einer neuen Frist von 5 Jahren. Die Bestimmungen der §§ 377, 378 HGB werden ausgeschlossen, da auf die Baustelle gelieferte Ware bis zum Einbau originalverpackt bleiben muss.

13. Rücklieferungen

Der Lieferant ist zur Rücknahme des Liefergegenstandes verpflichtet, wenn wir diesen auf der Baustelle nicht benötigen. Es ist eine Gutschrift in Höhe des Rechungspreises zu erteilen, sofern der Lieferer nicht nachweist, dass sich der Liefergegenstand nicht mehr in einem wiederverwendbaren Zustand befindet.

Gutschriften müssen spätestens 14 Tage nach Rücklieferung vorliegen.

14. Ausländische Lieferanten

Bei Verträgen mit ausländischen Lieferanten gilt deutsches Recht.

15. Nebenabreden

Nur schriftlich bestätigte Nebenabreden sind verbindlich. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen verbindlich. Vorstehend aufgeführte Bedingungen sind als Bestandteil unserer Bestellung zu betrachten und sind für unsere Bestellungen (auch Nachbestellungen) ausschließlich maßgebend, sofern etwaige Abweichungen davon nicht ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt sind.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Lieferant Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Käufers.

Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechtes.